Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen von WE-Dienstleistungen, Philipp Froehlich, Betreiber der Plattform kinowerbung24.de (nachfolgend „Anbieter"), auf dem Gebiet der Kinowerbung in Deutschland. Mit Abgabe einer Anfrage über unsere Website oder mit Abschluss eines Werbevertrags erkennt der Auftraggeber diese Bedingungen als verbindlich an. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Anbieter diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt. Der Anbieter bucht die Werbeleistungen über Vertragspartner ein. Die hier geregelten Bedingungen entsprechen den Anforderungen der jeweils eingeschalteten Vertragspartner; abweichende oder ergänzende Bedingungen der Vertragspartner gehen im Einzelfall vor, soweit diese für die Durchführung der gebuchten Leistung maßgeblich sind, und werden dem Auftraggeber bei Vertragsabschluss bekannt gegeben.
§ 2 Vertragsschluss und Auftragsannahme
Die Plattform kinowerbung24.de dient der Informationsvermittlung und Lead-Generierung im Bereich Kinowerbung. Über das Anfrageformular abgegebene Anfragen stellen noch kein bindendes Angebot dar, sondern eine unverbindliche Anfrage. Ein verbindlicher Werbevertrag kommt erst durch eine separate Auftragsbestätigung des Anbieters zustande. Der Anbieter ist berechtigt, einen Auftrag innerhalb von drei Wochen nach Eingang ohne Nennung von Gründen abzulehnen. Ein Rücktrittsrecht besteht insbesondere dann, wenn die angelieferten Werbemittel aus sittlichen, moralischen oder rechtlichen Gründen für eine öffentliche Vorführung nicht geeignet erscheinen oder das jeweilige Kino die Vorführung aus den genannten Gründen ablehnt. Nebenabreden bedürfen der Schriftform und sind nur verbindlich, wenn sie vom Anbieter bestätigt wurden.
§ 3 Leistungen und Vorführungsbedingungen
Der Anbieter vermittelt die Schaltung von Werbefilmen in deutschen Kinos. Die Vorführung erfolgt im Rahmen regulärer Kinovorstellungen. Eine Werbefilmwoche dauert grundsätzlich von Donnerstag bis einschließlich Mittwoch. Sofern eine Buchung ab 18:00 Uhr vereinbart wurde, erfolgt die Vorführung ausschließlich in Vorstellungen mit Beginn ab 18:00 Uhr. Sollte die Vorführung in einem vertraglich vereinbarten Kino aus Gründen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, nicht möglich sein, ist der Anbieter berechtigt, den Auftrag in einem gleichwertigen oder vom Auftraggeber ausgewählten Ersatzkino durchzuführen. Eine geschuldete Vorführung gilt als erbracht, wenn sie in der gebuchten Werbefilmwoche in mindestens einer regulären Vorstellung stattgefunden hat.
§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen
Alle auf der Website sowie im Preisrechner angegebenen Preise verstehen sich als Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die im Preisrechner ermittelten Beträge stellen Richtwerte dar und sind keine verbindlichen Preisangebote. Die tatsächlichen Endpreise richten sich nach dem jeweils gebuchten Kino, der Spielzeit, der Spotlänge und der Verfügbarkeit. Pro Auftrag gilt ein Mindestbuchungsvolumen von 500 Euro netto (Medienkosten). Wird dieser Betrag unterschritten, kann der Auftrag nur aufgestockt oder abgelehnt werden. Rechnungen werden vor Beginn der Einschaltung ausgestellt und sind ohne Abzug vor dem jeweiligen Schaltungsbeginn fällig. Gerät der Auftraggeber mit einem Rechnungsbetrag länger als zwei Wochen in Rückstand, ist der Anbieter berechtigt, die Werbung bis zum Ausgleich offener Forderungen zurückzustellen. Überfällige Beträge werden gegenüber Unternehmern mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, gegenüber Verbrauchern mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verzinst. Nach Zahlungsausgleich wird die Werbung, soweit der Vertrag noch läuft, fortgesetzt. Sollte eine Durchführung des Auftrags insgesamt oder teilweise nicht mehr möglich sein, ist der Anbieter berechtigt, vom Auftraggeber Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; bereits zu viel gezahlte Beträge können hiergegen verrechnet werden.
§ 5 FSK-Altersfreigabe und branchenspezifische Regelungen
Für jeden zur Vorführung bestimmten Werbefilm ist eine gültige Freigabebescheinigung der FSK (Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft) über die Altersfreigabe sowie die Einhaltung der Bild- und Tonnorm erforderlich. Für die Prüfung fällt eine einmalige Gebühr pro Werbefilm an, die der Auftraggeber zu tragen hat; die genaue Höhe ist im jeweiligen Angebot gesondert ausgewiesen. Nur ein Werbefilm mit der Freigabe „ohne Altersbeschränkung" (FSK 0) wird regelmäßig in allen öffentlich bekannt gemachten Vorstellungen gezeigt. Werbefilme der Branchen Tabak und Alkohol werden grundsätzlich erst ab 18:00 Uhr sowie nicht in Kindervorstellungen, Sondervorstellungen oder im Rahmen von Zeichentrickfilmen gezeigt. Werbefilme, die keine gültige FSK-Freigabe nachweisen können, werden nicht zur Vorführung zugelassen.
§ 6 Werbemittel und technische Anforderungen
Der Auftraggeber hat die Werbemittel rechtzeitig und in dem vom jeweiligen Kino vorgegebenen technischen Format anzuliefern (in der Regel DCP oder ein vergleichbares, vom Kino akzeptiertes Format). Die Mindestlänge des Werbemotivs beträgt bei Einschaltpreisen auf Kalenderbasis 13 Sekunden und bei Einschaltpreisen auf Leinwandbasis 30 Sekunden; kürzere Motive können abgelehnt werden. Für die qualitativ einwandfreie Vorführung der vom Auftraggeber angelieferten Werbemittel übernimmt der Anbieter keine Gewährleistung. Eine Nachbearbeitung der angelieferten Bild- und Tondaten hinsichtlich Grundqualität (Farben, Helligkeit, Kontrast, Schärfe, Rauschen, Title-Safe-Bereich) erfolgt nicht. Erkennen die angelieferten Unterlagen, dass eine Vorführung dem Kino nicht zumutbar erscheint, ist der Anbieter zur Ablehnung berechtigt. Marken-, Motiv- und Zeitangaben müssen mindestens vier Wochen, das fertige Werbemittel mindestens sechs Arbeitstage vor Einsatzbeginn beim Anbieter vorliegen. Bei späterer Anlieferung kann eine ordnungsgemäße und termingerechte Vorführung nicht gewährleistet werden; zusätzlich entstehende Versand- und Bearbeitungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Ausfälle aufgrund verspäteter Anlieferung trägt ebenfalls der Auftraggeber.
§ 7 Processing Fee und Nebenkosten
Zusätzlich zu den Medienkosten wird für die Verarbeitung und Bereitstellung digitaler Werbemittel eine Processing Fee als prozentualer Anteil der Medienkosten berechnet; der genaue Prozentsatz ist im jeweiligen Angebot gesondert ausgewiesen. Unabhängig vom Buchungsvolumen gilt für die Processing Fee ein Mindestpreis pro Motiv, dessen Höhe im jeweiligen Angebot ausgewiesen wird. Darüber hinaus können Versand- und Bearbeitungskosten anfallen, sofern eine Nachbearbeitung oder gesonderter Versand der Werbemittel erforderlich wird. Sämtliche genannten Beträge verstehen sich als Nettopreise zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
§ 8 Stornierung, Kündigung und Vertragsbeendigung
Eine Stornierung bereits gebuchter Werbezeiten ist bis spätestens drei Wochen vor dem vereinbarten Schaltungsbeginn möglich, sofern keine kürzere Frist im Einzelfall vereinbart wurde. Eine Verschiebung vereinbarter Einschalttermine muss spätestens drei Wochen vor Schaltungsbeginn der Werbeverwaltung des Anbieters vorliegen und wird erst mit Erteilung einer neuen Terminbestätigung wirksam. Mehrfache Verschiebungen innerhalb eines Kalenderjahres sind möglich; eine Verschiebung in das folgende Kalenderjahr ist nur einmalig zulässig. Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vorzeitig, verweigert er die Erfüllung oder stimmt der Anbieter einer vorzeitigen Beendigung zu, kann der Anbieter eine pauschale Vergütung in Höhe von 40 % des Auftragswerts der noch nicht erfüllten Vertragslaufzeit verlangen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Anbieter ein geringerer Schaden entstanden ist. Bei nicht erfüllter Abnahme bestellter Werbezeiten ist der Auftraggeber zur Rückvergütung gegebenenfalls gewährter Mengenrabatte verpflichtet.
§ 9 Beanstandungen und Gewährleistung
Beanstandungen der Werbevorführung können nur berücksichtigt werden, wenn sie unmittelbar nach der betroffenen Vorstellung der Kinotheaterleitung zur Überprüfung gemeldet und zusätzlich innerhalb einer Woche nach der Vorführung dem Anbieter unter Angabe von Kino, Datum, Hauptfilm und Uhrzeit der Vorstellung schriftlich mitgeteilt werden. Bei berechtigter und fristgerechter Beanstandung verlängert sich die Vertragslaufzeit um die ausgefallene Einschaltzeit, sofern die Ausfallzeit drei Tage übersteigt. Schadensersatzansprüche wegen nicht durchgeführter oder mangelhafter Vorführungen sind ausgeschlossen, soweit der Anbieter nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
§ 10 Haftung
Für Schäden an oder den Verlust von Werbemitteln haftet der Anbieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters selbst, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Soweit dem Anbieter Ersatzansprüche gegen Dritte (insbesondere das jeweilige Kino) zustehen, beschränkt sich seine Verpflichtung auf die Abtretung dieser Ansprüche an den Auftraggeber. Die Verpflichtung zur Aufbewahrung über die Vertragslaufzeit hinaus gelieferter Werbemittel endet drei Monate nach Ablauf des Vertrags. Der Anbieter übernimmt keine Haftung dafür, dass der Inhalt der angelieferten Werbemittel den gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften oder privatrechtlichen Vereinbarungen entspricht. Die auf der Website angegebenen Besucher- und Reichweitenzahlen sind statistische Durchschnittswerte und stellen keine Garantie für die tatsächliche Reichweite oder Wirkung der Werbung dar. Die Vorschriften der §§ 3, 6, 7 und 8 des deutschen Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
§ 11 Nutzungsrechte an Werbemitteln
Der Anbieter ist berechtigt, die überlassenen Werbemittel in digitaler Form zu speichern, zu verarbeiten und für die im Rahmen des Auftrags geschuldete Vorführung, Bereitstellung und Übermittlung zu nutzen. Dies umfasst die Einspeisung, Abspeicherung und Bereithaltung der Daten in den Systemen der beteiligten Kinos. Darüber hinaus behält sich der Anbieter das Recht vor, die Dateien zum Zwecke der akustischen und optischen Wahrnehmung, Vervielfältigung, Verbreitung und Verfügbarmachung im Rahmen des jeweiligen Auftragsinhalts entgeltlich oder unentgeltlich zu übermitteln und der Öffentlichkeit auf unkörperlichem Wege anzubieten, verfügbar zu machen und zu übermitteln. Eine darüber hinausgehende Nutzung, insbesondere für anderweitige kommerzielle Zwecke, bedarf der gesonderten Zustimmung des Auftraggebers.
§ 12 Konkurrenzausschluss und Platzierung
Ein Konkurrenzausschluss — also die Gewährleistung, dass in derselben Vorstellung oder im selben Kino keine konkurrierende Werbung aus derselben Branche gezeigt wird — kann nicht gewährt werden, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Ebenso besteht kein Anspruch auf die Vorführung in einer bestimmten Vorstellung, an einem bestimmten Wochentag oder zu einer bestimmten Uhrzeit, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
§ 13 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Karlsruhe. Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Erfüllungsort ist der Sitz des Anbieters in Linkenheim-Hochstetten.
Stand: August 2026 · WE-Dienstleistungen, Philipp Froehlich